Schweiz
Kopftuch im Schulzimmer: Die Verfassung sollte überdacht werden
Die rasch fortschreitende Säkularisierung verändert die sozialen Aspekte der westlichen Welt. Durch den wachsenden Bedeutungsverlust der Religionen und Glaubensgemeinschaften kommt es zu einem Strukturwandel.
Foto: Beyzaa Yurtkuran via Pexels Pexels License
In der Schweiz sorgten früher die katholischen und evangelischen Kirchen zu einem großen Teil für den gemeinschaftlichen Kitt. In den Dörfern kam der Herr Pfarrer oft vor dem Gemeindepräsident. Geistliche genossen meist mehr Anerkennung und Respekt als Politikerinnen und Politiker. Schließlich sicherten sie den Leuten vermeintlich ein Leben nach dem Tod. Viele Eltern trachteten danach, dass ein Familienmitglied ins Kloster eintrat oder Pfarrer wurde. Der Sohn sollte die Zündschnur zum Himmel verkürzen. Sie hofften, dass damit der Bonus bei Gott oder Jesus stieg. Einfluss und Macht der Religionen waren offensichtlich. Deshalb schrieben die Staatsgründer in weiser Voraussicht den Artikel 15 in die Verfassung, der die Religionsfreiheit garantiert. Er stärkt die Rechte der Bürgerinnen und Bürger gegenüber den Kirchen. Seither dürfen alle die Religion frei wählen. Sie können selbst entscheiden, in welche Glaubensgemeinschaft sie eintreten wollen. Und der Austritt darf jederzeit vollzogen werden.
Der Verfassungsartikel entfaltete anfänglich wenig Wirkung. Die Dominanz der christlichen Kirchen hinderte viele daran, diesen den Rücken zu kehren. Der Austritt war oft mit einer sozialen Ächtung verbunden. Es fiel in einem Dorf auf, wenn jemand plötzlich dem Gottesdienst fernblieb und nicht mehr zur Beichte ging.
Diese Zeiten sind vorbei. Heute ist die Zahl der Konfessionsfreien größer als die Mitgliederzahl der katholischen oder reformierten Kirche. Die Religionsfreiheit ist heute eine Selbstverständlichkeit. Hingegen profitieren die Glaubensgemeinschaften von der Religionsfreiheit. Werden sie öffentlich kritisiert oder als sektenhaft eingestuft, berufen sie sich auf die Verfassung oder die kantonalen Bestimmungen. Außerdem dürfen sie vielerorts den öffentlichen Raum zu Werbezwecken – sprich Mission – benutzen. So trifft man beispielsweise an einem Samstag an der Bahnhofstraße in Zürich mehrere religiöse Gruppen an, die auf “Seelenfang” aus sind. Viele Glaubensgemeinschaften genießen auch Steuerprivilegien.
Kopftuch im Schulzimmer zulässig?
Ein aktuelles Beispiel zeigt, dass wir die Anwendung der Religionsfreiheit überdenken müssen. Es geht um die Frage, ob religiöse Symbole in der Schule toleriert werden müssen. Exemplarisch zeigt dies der Fall an der Schule in Eschenbach SG. Eine muslimische Lehrerin durfte an der Schule Goldingen nicht unterrichten, weil sie das Kopftuch tragen wollte. Die Schulbehörden beugten sich dem Protest der Eltern und lösten den Arbeitsvertrag auf. Die SVP forderte in einer Motion, das Tragen religiös motivierter Kleidungsstücke und religiöser Symbole durch Lehrpersonen sei an öffentlichen Schulen kantonal “einheitlich zu untersagen”.
Das Geschäft wurde im Juni im Parlament behandelt: Der Kantonsrat St. Gallen hat die Motion für ein Kopftuchverbot bei Lehrerinnen angenommen und so die Grundvoraussetzung für ein kantonsweites Verbot religiöser Symbole für Lehrpersonen hergestellt (diese Passage wurde aktualisiert und erweitert, Anm. d. Red.).
Im Vorfeld hatten zwei Kantonsrätinnen und ein Kantonsrat Fragen bezüglich Kopftuch an die Regierung gerichtet. Sie wollten von ihr wissen, ob das Verbot für Lehrpersonen, religiöse Symbole zu tragen, mit der Religionsfreiheit zusammengeht.
Die St. Galler Regierung vertrat in ihrer Antwort die Meinung, ein solches Verbot könne einen schwerwiegenden Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit darstellen, die in der Bundesverfassung geschützt sei. Dieser Schutz umfasse ausdrücklich auch das Tragen religiöser Kleidungsstücke, selbst innerhalb eines Dienstverhältnisses zum Staat. Wie die St. Galler Regierung zu diesem Schluss kam, ist schwer nachvollziehbar. Man fragt sich, auf welche gesetzliche Grundlagen sie sich dabei berufen hat.
Der Staat und seine Institutionen haben sich in religiösen Fragen neutral zu verhalten. Sie müssen also dafür sorgen, dass Schulkinder in öffentlichen Schulen nicht religiös beeinflusst werden, stehen sie doch in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Lehrer oder zur Lehrerin. Außerdem sind Kinder leicht beeinflussbar. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das eng am Gesicht anliegende Kopftuch ein religiöses Symbol ist. Symbole tragen eine Botschaft nach außen, signalisieren eine Haltung und entfalten eine Wirkung.
Wenn die abgewiesene muslimische Lehrerin behauptet, ihren religiösen Glauben nicht in die Schulklassen zu tragen, trifft dies nur bedingt zu. Auch wenn sie den Islam nicht thematisiert, sendet sie ein Signal aus. Sie ist nicht mehr neutral und sollte nicht unterrichten. Wenn sie nicht bereit ist, im Schulzimmer – und nur dort – das Kopftuch abzulegen, dokumentiert sie ihren strengen Glauben. Deshalb kann man davon ausgehen, dass dieser mehr oder weniger offensichtlich oder bewusst im Unterricht abfärbt. Da ist es obsolet, sich auf die Glaubensfreiheit zu berufen.
Lehrerverband ist kritisch
Dagmar Rösler, die Präsidentin des Dachverbandes Schweizer Lehrerinnen und Lehrer (LCH), empfiehlt in einem Positionspapier, dass Lehrkräfte im Unterricht auf das Tragen religiöser Symbole – insbesondere Kopftücher – verzichten sollten. Die Begründung: Öffentliche Schulen müssen bezüglich Konfession neutral bleiben. Der Dachverband hat also eine andere Haltung als die St. Galler Regierung. Doch wie verhält es sich bei islamischen Schülerinnen? Deckt die Religionsfreiheit das Tragen eines Kopftuchs? Vermutlich schon. Das Tragen von religiösen Symbolen gehört zur individuellen Freiheit. Schließlich stört sich kaum jemand daran, wenn Kinder ein großes Kreuz am Halsband tragen (in Österreich sieht man das anders, Anm. d. Red.).
Der LCH fordert für Schülerinnen keine Einschränkungen. Für sie gilt laut Rösler die Religions- und Glaubensfreiheit, solange staatliche Neutralität oder der Schulfrieden nicht gefährdet sind. Der Wildwuchs ließe sich nur eindämmen, wenn religiöse Fragen national geregelt würden. Dabei dürfte es nicht nur um die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger gehen, vielmehr müssten auch Gesetze erlassen werden, die die Missbrauchsgefahr durch Glaubensgemeinschaften einschränken. Vorbild könnte der Konsumentenschutz sein. Dann müsste sich nicht jeder Kanton einzeln mit der Frage befassen, ob das Kopftuch bei Lehrerinnen im Schulzimmer zugelassen werden soll.
Kommentare (3)
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Die unendliche…
Die unendliche Kopftuchdebatte. Meine Güte, überall laufen die Leute mit etwas auf dem Kopf herum: im Stadtbild, in Bussen und Bahnen, in den Geschäften. Ja, auch im Krankenhaus wurde ich kürzlich von einer Ärztin mit Kopftuch behandelt. Wer sich daran noch nicht gewöhnt hat, ist einfach von gestern.
Und was heißt Neutralität in der Schule? Die Schulgesetze sollten neutral sein. Erziehung zur Ehrfurcht vor Gott z.B. ist nicht neutral. Kreuze an den Wänden der Schule sind es auch nicht. Lehrer und Lehrerinnen hingegen können gar nicht neutral sein. Weil sie Menschen sind. Sie müssen aber auch gar nicht 'neutral' sein, sondern gute Pädagogen und Pädagoginnen.
Ich behaupte: Die religiös-weltanschaulich 'neutrale' Schule wird man nicht hinbekommen. Trägt die eine oder andere Lehrerin Kopftuch, bedeutet das: Der Islam gehört dazu. Trägt keine einzige Lehrerin Kopftuch entspricht es nicht der Welt draußen, denn selbstverständlich gehört 'der Islam' längst zum Leben in Mitteleuropa dazu. Tragen in der Schule nur die Reinigungskräfte Kopftuch, aber nicht die Lehrerinnen, ist es auch nicht neutral. Die Aussage ist dann: [...] Ja, was ist dann die Aussage.
Ja, das ist eine unendliche…
Ja, das ist eine unendliche Debatte, aber eine Nachvollziehbare. Es geht nicht um "praktische" Kopftücher, z. B. die der Reinigungskraft oder Bäuerin. Diese Kopftücher werden nur bei Bedarf angezogen und nicht, weil es eine religiöse Vorschrift gibt, die Frauen verschreibt, unsichtbar zu sein.
Denn die islamische Kleiderordnung für Frauen ist ja wesentlich umfangreicher. Die Körperform muss verhüllt sein, die Knöchel und Handgelenke sollen unsichtbar sein, kein einziges Haar darf hervorblitzen, weil die Frau im Paradies anstelle dieses unzüchtig sichtbaren Haars eine Schlange auf den Kopf bekäme.
Auch wenn das längst nicht mehr alle so konservativ befolgen, lebt dennoch der Geist in den Regeln: Die Frau soll unsichtbar sein. Und wenn muslimische Schülerinnen eine derart "gezüchtigte" Lehrerin sehen, verfestigt sich die Meinung, dass das schon richtig sei, was Vater und Brüder von ihr verlangen.
Es geht also nicht um den Stoff - von mir aus können sie sich ein Zirkuszelt auf den Rücken schnallen -, sondern um die antifeministische Forderung aus dem arabischen Mittelalter, die Frau müsse unsichtbar oder gar nicht vorhanden sein. Sie darf also keine Rolle im öffentlichen Leben spielen und nur in ihrer Verkleidung "gestatten" es ihr die Männer, sich überhaupt blicken zu lassen.
Das ist nicht mein Frauenbild und ich denke, in einem aufgeklärten Land sollte niemand dieser Ideologie folgen. Das hat nichts mit einer Einschränkung des Glaubens zu tun. Ich denke, eine Frau kann auch ohne islamische Maskerade - also mit "vollem Körpereinsatz" - eine gute Muslima sein...
Dazu sage ich jeweils: Wo…
Dazu sage ich jeweils: Wo ein Atheisten-T-Shirt unangebracht ist, dort haben auch religiöse Symbole nichts zu suchen, ist eine gute Faustregel.
Kann eine Person, der die eigene Religion so wahnsinnig wichtig ist, andere wirklich neutral behandeln (Schulkinder, Bürger:innen, Personen vor Gericht)? Kann sie die für die Religionsfreiheit unabdingbare Neutralität des Staates vermitteln? - Wohl eher nicht, und das höhlt die Autorität des Staates aus - wer glaubt einer Kopftuchrichterin, sie stelle das Recht über die Religion, wenn sie das nicht mal bei ihrer Kleidung schafft?