Anmerkungen zu den Entwicklungen in Niedersachsen und Hamburg

Konfessioneller Religionsunterricht – ein Dauerproblem

Das Land Niedersachsen führt aktuell einen „Christlichen Religionsunterricht“ ein, der Anlass für kritische Rückfragen bietet. Begrüßenswert ist es, dass das Bundesland neben dem bekenntnishaften Religionsunterricht nun auch in den Grundschulen das Fach Ethik anbieten wird. Zu einem solchen Schritt hat sich der benachbarte Stadtstaat Hamburg bis heute nicht entschließen können. Eine Petition der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft setzt jedoch den Impuls, dass der Hamburger Senat dies nachholt. 

Präsentation „Religionsunterricht für alle“
Vortrag zum „Rufa“ beim Humanistentag in Hamburg

Der derzeitige Beginn des Schuljahrs 2026/2027 bringt ein Thema in Erinnerung, über das seit Jahrzehnten kontrovers diskutiert wird: den von den Kirchen getragenen konfessionellen Religionsunterricht. Vom jetzigen Schuljahr an wird in Niedersachsen ein neues Fach unterrichtet, das offiziell als „Christliche Religion nach evangelischen und katholischen Grundsätzen“ bezeichnet wird. Die Kurzbezeichnung lautet „Christlicher Religionsunterricht“.

Der Hintergrund: Die evangelischen und katholischen Kirchen in Niedersachsen möchten ihr Vorrecht behalten, an den öffentlichen Schulen für den Religionsunterricht zuständig zu sein. Bekanntlich ist er in der gesamten Bundesrepublik in eine Bestandskrise geraten, weil die Zahl der Kirchenmitglieder erheblich abnimmt und weil der als Alternative angebotene Ethikunterricht immer größeren Zuspruch findet. In einer Erklärung vom 19. Dezember 2024 haben die niedersächsischen Kirchen ihr Bestreben kundgetan, ihr Unterricht solle „weiterhin zweistündig erteilt werden“. Um dies zu erreichen, haben sie ihren bislang grundsätzlich getrennten evangelischen und katholischen Religionsunterricht fusioniert. Das Land Niedersachsen hat der Fusion am 5. September 2025 zugestimmt.

Der „Christliche Religionsunterricht“ in Niedersachsen – ein fragiles Konstrukt

Schon allein verfassungsrechtlich ist der neue „Christliche Religionsunterricht“ ein heikles Projekt. Die Kirchen und das Bundesland bemühen sich, das neugeschaffene Fach als einen Religionsunterricht zu interpretieren, der von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes abgedeckt sei. Dieser Verfassungsartikel war 1949 auf Druck der Kirchen in das Grundgesetz aufgenommen worden. Er sieht vor, dass in öffentlichen Schulen das Fach Religion nach den „Grundsätzen“ der jeweils zuständigen Kirche beziehungsweise – wie es im Grundgesetz heißt – der jeweiligen Religionsgesellschaft zu erteilen ist.

Allerdings gibt es gar keine „christliche Kirche“, deren „Grundsätze“ in einem Schulfach „Christlicher Religionsunterricht“ vermittelt werden könnten. Faktisch sind nur die evangelischen und die katholischen Konfessionskirchen vorhanden, die organisatorisch voneinander getrennt sind und sich in ihren dogmatischen und moralischen Aussagen beträchtlich unterscheiden. Um das Projekt abzusichern, wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben, das der Freiburger Rechtswissenschaftler Ralf Poscher verfasst hat.

Der Gutachter ist der Ansicht, ein evangelisch-katholisch fusionierter Religionsunterricht könne als bekenntnisgebundenes Schulfach im Sinn von Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz angesehen werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt würden. Vor allem müssten sich die Kirchen auf „gemeinsame Bekenntnisinhalte“ einigen, die „im Zentrum des Unterrichts“ zu stehen hätten. Nur dann bewege sich das fusionierte Schulfach im Rahmen des Grundgesetzartikels, wenn es überwiegend die Glaubensaussagen präsentiere, die die Kirchen übereinstimmend verträten.

Die kritischen Rückfragen liegen auf der Hand. Gibt es tatsächlich so viele gemeinsame evangelisch- und katholisch-kirchliche Lehrinhalte, dass sie in dem fusionierten „Christlichen Religionsunterricht“ den quantitativ beherrschenden Teil ausmachen können – und dies über alle Jahrgangsstufen hinweg? Unverkennbar vertreten die beiden Kirchen zu sehr vielen, auch zu religiös zentralen Punkten ganz unterschiedliche Positionen, etwa zum Kirchenverständnis und zum päpstlichen Lehramt oder zu den Sakramenten, zum geistlichen Amt – die katholische Kirche duldet keine weiblichen Geistlichen –, zur Marien- und Heiligenverehrung, zur Rolle der Frau, zu Ehe, Homosexualität und nichtehelichen Lebenspartnerschaften, zum Schwangerschaftsabbruch, zur Sterbehilfe und generell zum Menschenbild, etwa zum Verständnis des Gewissens.

In einer offiziellen Stellungnahme, die sich mit ihrem Ökumeneprozess beschäftigt, haben die Kirchen selbst auf Seite 13 geäußert, sie befänden sich zwar auf der „Suche“ nach Gemeinsamkeit und Einheit, könnten diese aber erst für die Zukunft erhoffen: „Auf diesem Weg vertrauen wir uns der Führung Gottes an“ (S. 10). Für einen konfessionellen Unterricht auf dem Boden von Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz kommt es jedoch darauf an, dass er die Auffassungen beziehungsweise die „Grundsätze“ wiedergibt, die eine Kirche/Religionsgesellschaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt vertritt. Die weitgehende Konvergenz, die der Gutachter Ralf Poscher als Voraussetzung für einen fusionierten Christlichen Religionsunterricht fordert, dürfte wohl kaum vorhanden sein.

Darüber hinaus betont der Gutachter, der von Artikel 7 Absatz 3 gedeckte Religionsunterricht müsse ein „bekennendes“ Fach sein. Hierfür sei unerlässlich, dass die Lehrkräfte ihrerseits „Bekennende“ seien, die die von ihnen unterrichteten Glaubensaussagen als ihr subjektiv persönliches Bekenntnis entfalten. Nun sollen in dem fusionierten „Christlichen Religionsunterricht“ sowohl evangelische als auch katholische Lehrkräfte tätig sein. Dem Gutachter zufolge müssen sie den Schüler*innen stets deutlich machen, ob sie Inhalte ihres eigenen persönlichen Glaubens beziehungsweise der Konfession unterrichten, der sie selbst angehören. Man kann bezweifeln, ob eine solche Auflage im Unterrichtsalltag realisierbar ist.

Überaus wichtig ist für den Gutachter, den konfessionellen oder „bekennenden“ Religionsunterricht von einem konfessionskundlichen Unterricht abzugrenzen, der Religionen sachlich neutral in den Blick nimmt. Hierin folgt er dem Bundesverfassungsgericht. Im konfessionellen Schulfach dürfe der konfessionskundliche Anteil nicht überwiegen. Jedoch stellt sich die Frage, ob es sich im Unterrichtsalltag konkret gewährleisten lässt und ob es überhaupt sinnvoll ist, dass die Zeiträume, in denen die Lehrkraft „bekennend“ unterrichtet, gegenüber den Sachverhalte erschließenden und reflektierenden Unterrichtsteilen quantitativ dominiert.

Kooperativer Religionsunterricht in anderen Bundesländern

Der niedersächsische „Christliche Religionsunterricht“ wandelt eine Version des konfessionellen Religionsunterrichts ab, den etliche andere Bundesländer schon eingeführt haben oder gegenwärtig einführen (aktuell: Hessen), nämlich den sogenannten kooperativen Religionsunterricht. Auch er wird von beiden Konfessionen erteilt. Auf die jeweilige Konfession gestützte Phasen werden von evangelischen oder von katholischen Lehrkräften unterrichtet; sie sollen einander abwechseln. Juristisch wird darauf hingewiesen, dass das „konfessionell-kooperative“ Modell die negative Religionsfreiheit der Schüler*innen und ihrer Eltern zu respektieren hat. Daher müssen die Schulen – so heißt es – die Erziehungsberechtigten vorab über das evangelisch-katholische Nacheinander informieren. Auf dieser Basis besitzen die Erziehungsberechtigten das Recht zu entscheiden, dass ihr Kind nur diejenigen Phasen besucht, die „authentisch“ von einer Lehrkraft ihrer eigenen Konfession unterrichtet wird.

Das heißt: Die derzeitigen Bemühungen, den konfessionellen Religionsunterricht fortzuentwickeln, müssen heikle juristische Hürden berücksichtigen, falls der Unterricht mit Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz vereinbar bleiben soll.

Weitere Entwicklungen in Niedersachsen: Zwischen Fortschritt und Stillstand

Aus Niedersachsen ist noch ein anderer aktueller Sachverhalt von Interesse: Seit dem Beginn des Schuljahrs 2026/2027 soll dort nicht erst in den höheren Schulklassen, sondern schon in den Grundschulen ein Alternativfach zum Religionsunterricht angeboten werden, nämlich ein Ethikunterricht. In Niedersachsen firmiert er unter der Bezeichnung „Werte und Normen“ (der hpd berichtete). Hiermit trägt das Bundesland der immer größer werdenden Zahl der Schüler*innen Rechnung, die auch im Grundschulbereich keiner Religion angehören. In anderen Bundesländern ist dies bereits der Fall. Es ist ein bildungspolitischer Fortschritt, dass Niedersachsen diesbezüglich nachgezogen hat.

In anderer Hinsicht herrscht in Niedersachsen Stillstand. Kurzfristig scheint das Land nicht bereit zu sein, eine gesetzliche Regelung für bekenntnisfreie Schulen zu schaffen, in denen der Religionsunterricht kein ordentliches Lehrfach mehr ist. Als der Parlamentarische Rat 1949 über das Grundgesetz beriet, hat er – anknüpfend an die entsprechenden Bestimmungen aus der Weimarer Republik – solche bekenntnisfreien Schulen ausdrücklich gestattet. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) hat dies jetzt auf Bundes- und auf niedersächsischer Landesebene aufgegriffen. Für Niedersachsen hat die GEW dem Landesparlament am 4. März einen Gesetzentwurf vorgelegt, dem zufolge Schulen das Recht erhalten sollen, beim Kultusministerium den Status einer bekenntnisfreien Schule zu beantragen. Dann wären sie in der Lage, die Schüler*innen statt im konfessionellen Schulfach Religion vielmehr in Ethik/Religionskunde – in Niedersachsen: „Werte und Normen“ – zu unterrichten.

Dies hätte den Vorteil, dass die Schüler*innen sich mit ethischen, weltanschaulich-religiösen, existenziellen und kulturellen Themen gemeinsam beschäftigen, statt dass sie durch die verschiedenen konfessionellen Religionsunterrichte – bis hin zum muslimischen oder freikirchlichen – voneinander separiert werden. Wie es scheint, wird der Antrag, den die GEW beim niedersächsischen Parlament eingereicht hat, in der jetzigen Legislaturperiode nicht mehr beschlossen.

Stillstand in Hamburg: Das Problem der Diskriminierung religionsfreier Schüler*innen

Bedenklicher Stillstand herrscht im nördlichen Nachbarland Niedersachsens, dem Stadtstaat Hamburg. Dort hat die Politik im vergangenen Jahrzehnt einen Typus des konfessionellen Religionsunterrichts eingeführt, der sehr umstritten ist, den sogenannten „Religionsunterricht für alle“ („Rufa“). Es handelt sich um ein bekenntnishaft multireligiöses Schulfach, an dem sich fünf Religionsgesellschaften beteiligen: die evangelisch-lutherische und die katholische Kirche, muslimische Organisationen, die jüdische und die alevitische Religionsgemeinschaft. Da der Hamburger Staat buddhistische Lehrkräfte im Jahr 2023 ausgeschlossen hat, hat er – genauer gesagt – einen multireligiös-monotheistischen Unterricht geschaffen. Großen Wert legt er darauf, dass an ihm die religionsfreien Schüler*innen teilnehmen, die in Hamburg die übergroße Mehrheit der Bevölkerung bilden.

Die Hamburger Konstruktion wird seit vielen Jahren kontrovers diskutiert. Fraglich ist, ob sie – wie die Hamburger Stadtregierung es möchte – noch als konfessioneller Religionsunterricht gemäß Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz gelten kann. Ein vom Hamburger Senat beauftragter Gutachter, der Rechtswissenschaftler Hinnerk Wißmann, hat dies bejaht, indem er den Verfassungsartikel – wie er schrieb – nicht mehr „linear“ auslegte, sondern ihn assoziativ und kreativ dehnte. Die Schwachpunkte seines Gutachtens sind im Schrifttum zur Sprache gebracht worden (Hinweise hierzu auf Seite 177 f. in dem vom Verfasser geschriebenen frei verfügbaren Buch „Religionsunterricht oder Ethikunterricht?“).

Der Jurist Ralf Poscher, der – wie oben erwähnt – das Gutachten für den niedersächsischen Christlichen Religionsunterricht verfasst hat, meinte, das Hamburger Unterrichtsmodell gebe den Schüler*innen einen „Überblick über verschiedene Religionen“. Zwar müssten die Lehrkräfte subjektiv gläubig sind. Dies verlangt der Hamburger Staat ihnen in der Tat ab. Dennoch stelle das Hamburger Modell im Ergebnis „ein religionskundliches Unterrichtsformat“ dar, das laut Bundesverfassungsgericht kein konfessioneller Religionsunterricht mehr sei. Daher hält Poscher bündig fest, dass es sich in Hamburg „nicht mehr um einen Religionsunterricht gemäß Art. 7 Abs. 3 GG“ handelt.

An dieser Stelle soll jedoch noch ein anderer neuralgischer Punkt des Hamburger Religionsunterrichts hervorgehoben werden: In den letzten Jahren wurde publik, dass die staatlichen Schulen Hamburgs die religionsfreien Schüler*innen in den konfessionell-multireligiösen Unterricht hineindrängen. Hierüber berichtete mehrfach die Zeitschrift der GEW Hamburg, zum Beispiel unter der Überschrift „Abmelden schwergemacht“ auf Seite 17 in der Ausgabe hlz Juli-September 2025. Der Stadtstaat räumt den Schüler*innen erst ab der Jahrgangsstufe 7 die Möglichkeit ein, anstelle des Religionsunterrichts einen Ethikunterricht zu besuchen. Den Kindern in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 versagt er dies.

Hiermit ist Hamburg in den Bundesländern zu einem Schlusslicht geworden. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft hat eine Petition auf den Weg gebracht, die ein Schulfach Philosophie/Ethik als Alternative zum Religionsunterricht in Hamburg auch für die ersten sechs Jahrgangsstufen fordert. Nach einigen Anlaufschwierigkeiten ist sie am 8. Juni dem zuständigen Ausschuss der Hamburger Bürgerschaft übergeben worden.

Das Problem, dass die Stadt Hamburg den religionsfreien Schüler*innen den bekenntnishaft-multireligiösen Religionsunterricht mehr oder weniger aufoktroyiert und dass sie ihnen keine adäquaten Ausweichmöglichkeiten anbietet, wiegt schwer. Letztlich berührt es verfassungsrechtliche Fragen. In einer Grundsatzentscheidung, dem Kruzifix-Beschluss vom 16. Mai 1995, hat das Bundesverfassungsgericht unter der Randnummer 57 unterstrichen, die Teilnahme am Religionsunterricht müsse erstens vom „Prinzip der Freiwilligkeit“ geprägt sein. Zweitens müsse der Staat „Andersdenkenden zumutbare, nicht diskriminierende Ausweichmöglichkeiten lassen“.

Eine solche nicht diskriminierende Alternative bietet der religiös neutrale Ethikunterricht, den der Stadtstaat Hamburg für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 bislang ablehnt.

Hierzu ist noch ein weiterer Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021 relevant. Angesichts des individuellen Persönlichkeitsrechts jedes Menschen (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Verantwortung des Staates für das Schulwesen (Art. 7 Abs. 1 GG) spricht das Gericht unter der Randnummer 44 von einem Recht auf schulische Bildung, dem zufolge allen Schüler*innen „eine diskriminierungsfreie Teilhabe an den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulen“ zu gewährleisten ist.

Daher ist festzuhalten: Der Stadtstaat Hamburg interpretiert den von ihm etablierten „Religionsunterricht für alle“ als einen konfessionellen/bekenntnishaften Unterricht im Sinn von Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz. Wenn er diesen Standpunkt vertritt, muss er die bildungspolitisch und grundrechtlich gebotenen Konsequenzen ziehen. Er sollte dem Vorbild anderer Bundesländer folgen und den religionsfreien Schüler*innen sowie den religiös gebundenen Schüler*innen, die vom Religionsunterricht abgemeldet werden, zum bekenntnishaften Religionsunterricht eine diskriminierungsfreie Alternative zur Verfügung stellen. Konkret heißt dies, dass das religionsneutrale Schulfach Ethik in allen Jahrgangsstufen, auch schon in den Klassen 1 bis 6, einzurichten ist.

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Prof. Dr. Hartmut Kreß

Der Autor lehrte Sozialethik an den Universitäten Kiel und Bonn und ist aktuell Lehrbeauftragter u.a. an der Juristischen Fakultät der Universität Düsseldorf. Er ist Teil des Direktoriums des Instituts für Weltanschauungsrecht.

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