Vermummt am Lenkrad
Niqab – diese Verschleierung will eine Muslimin aus dem rheinischen Neuss auch dann tragen, wenn sie am Steuer ihres Autos sitzt. Sie beantragte bei der Bezirksregierung Düsseldorf eine Ausnahmegenehmigung. Die braucht sie zur Verwirklichung ihres Wunsches. Schließlich heißt es in Paragraf 23 Absatz 4 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung: "Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist." Religionsfreiheit gegen Verkehrssicherheit – rechtlich ist der Fall noch in der Schwebe.