Homöopathie und Anthroposophie: Warum es nicht ausreicht, die Erstattungsmöglichkeit aus dem SGB V zu streichen
Die politische Entscheidung, homöopathische und anthroposophische Leistungen aus der Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung zu streichen, wird vielerorts als ein längst überfälliger Schritt gesehen. Doch dieser Schritt greift nur an der Oberfläche. Die strukturelle Fehlstelle liegt nicht in den nun fallenden Sonderregeln des SGB V, sondern in der Arzneimitteleigenschaft der sogenannten „Besonderen Therapierichtungen“ nach dem Arzneimittelgesetz von 1978.
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Solange Homöopathika und anthroposophische Präparate regulatorisch als Arzneimittel gelten, bleiben sie im System verankert – unabhängig davon, ob die GKV sie bezahlt oder nicht. Und das hat Folgen. Die Arzneimitteleigenschaft wirkt wie ein systemischer Verstärker, der diese Mittel in Kontexte hineinzieht, die eigentlich der evidenzbasierten Versorgung vorbehalten sein sollten.
Die bislang unangetastete Einstufung von Homöopathika und anthroposophischen Präparaten als Arzneimittel erzeugt eine Vielzahl unbeabsichtigter Privilegierungen. Sie erscheinen in Bonusprogrammen der Krankenkassen, die den Eigenkauf rezeptfreier Arzneimittel als „gesundheitsbewusstes Verhalten“ prämieren. Sie tauchen in Präventions- und Gesundheitsprogrammen auf, sind steuerlich absetzbar, unterliegen automatisch der Apothekenpflicht – einem der zentralen Faktoren, die bei Konsumentinnen und Konsumenten ein falsches Vertrauen erzeugen – und werden in Qualitätsberichten und Versorgungsstatistiken geführt. Selbst Einfuhrerleichterungen für pflanzliche Rohstoffe greifen, wenn diese für die Herstellung solcher Präparate bestimmt sind. Und nicht zuletzt dürfen die Hersteller ihre Produkte mit dem gesetzlich herausgehobenen Begriff „Arzneimittel“ versehen.
Keiner dieser Effekte ist politisch intendiert. Sie entstehen automatisch, weil die regulatorische Kategorie falsch gesetzt ist: die des Arzneimittels mit dem Sonderrecht, keinen Wirkungsnachweis nach wissenschaftlichen Kriterien erbringen zu müssen.
Theoretische Verschreibungspflicht
Besonders deutlich wird die Fehlstelle dort, wo die Erstattung trotz Wegfall der Satzungsleistungen weiter möglich bleibt. Homöopathika könnten theoretisch verschreibungspflichtig sein und damit der regulären Erstattung unterliegen – doch im deutschen Markt existiert kein einziges solches Produkt. Die Kategorie ist ein regulatorisches Artefakt ohne reale Entsprechung. Die Hersteller produzieren keine verschreibungspflichtigen Homöopathika; die Verschreibungspflicht ist hier ein theoretisches Konstrukt ohne praktische Bedeutung.
Ganz anders verhält es sich bei bestimmten anthroposophischen Mitteln. Diese Präparate enthalten pharmakologisch relevante Ausgangsstoffe als Ursubstanzen – unverdünnte Pflanzenauszüge –, die in regulären Arzneimitteln vorkommen und dort therapeutisch wirksam sind. Die Verschreibungspflicht entsteht, weil diese Ursubstanzen nicht die Mindestreduzierung des Wirkstoffgehalts erreichen, die für eine Verordnungsfreiheit notwendig wäre. Und genau diese Verschreibungspflicht führt dazu, dass solche Präparate weiterhin „ganz normal“ im Rahmen der regulären Arzneimittelversorgung erstattungsfähig bleiben – selbst dann, wenn die Besonderen Therapierichtungen von den Satzungsleistungen der Kassen ausgenommen werden. Die aktuelle GKV-Reform berührt diesen Bereich nicht, weil sie sich ausschließlich auf die Sonderregeln der Satzungsleistungen konzentriert.
Hier zeigt sich eine bemerkenswerte Blindstelle im politischen Prozess. Das Bundesministerium für Gesundheit fokussiert sich in seinen Reformüberlegungen ersichtlich auf die Sonderwege des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs. Was jedoch kaum thematisiert wird, ist die systemische Bedeutung des arzneimittelrechtlichen Status. Die Arzneimitteleigenschaft ist der eigentliche Mechanismus, der die Besonderen Therapierichtungen in Bereiche hineinzieht, die für evidenzbasierte Versorgung reserviert sein sollten. Wer nur die Erstattung adressiert, aber die Arzneimitteleigenschaft unangetastet lässt, reformiert nicht das System, sondern lediglich seine Oberfläche.
Die Konsequenz ist eine fortbestehende Verzerrung: Homöopathika bleiben apothekenpflichtige Arzneimittel, anthroposophische Mittel in bestimmten Konstellationen bleiben verschreibungspflichtig und damit erstattungsfähig, Bonusprogramme und Präventionslogiken bleiben geöffnet, Qualitätsberichte und Versorgungsstatistiken führen diese Mittel weiter als Teil der Arzneimittelversorgung. Die Medikalisierung des Alltags wird nicht gebremst, sondern strukturell gestützt.
Arzneimitteleigenschaft nur bei wissenschaftlich fundiertem Nutzenbeleg
Wer das Gesundheitssystem stärken will, muss die regulatorische Fehlstelle im Arzneimittelgesetz korrigieren. Die Arzneimitteleigenschaft darf nur dort vergeben werden, wo ein wissenschaftlich fundierter Nutzenbeleg vorliegt. Sonderwege für esoterische Therapierichtungen sind mit einem modernen Gesundheitswesen nicht vereinbar. Die normative Grundlage dazu ist längst vorhanden, wurde aber bisher ignoriert: das Gutachten der Sachverständigenkommission für die Entwicklung im Gesundheitswesen von 2012. Dort heißt es mit hinreichender und notwendiger Klarheit, dass nur wissenschaftlich fundierte Interventionen Platz im öffentlichen Gesundheitssystem haben können. Die klare Trennung zwischen evidenzbasierter Versorgung und weltanschaulichen Verfahren ist daher – wie gern dargestellt – kein Angriff auf individuelle Freiheit, sondern eine Rückkehr zu systemischer Klarheit.