Reflexionen über unsere Gesellschaft und ihren Ritualbegriff
Schutzbrief gegen FGM in Österreich
In Österreich gibt es seit dem 15. Oktober einen Schutzbrief gegen weibliche Genitalverstümmelung, in Deutschland gibt es den Schutzbrief gegen weibliche Genitalverstümmelung bereits seit Februar 2021. Eva Matthes fasst für den hpd Unterschiede und Gemeinsamkeiten zusammen.
Bild generiert mit Hilfe von OpenAI / ChatGPT (DALL·E)
Die beiden Briefe ähneln sich inhaltlich, da auch das allgemeine gesellschaftliche Bewusstsein in den beiden Nachbarländern sehr ähnlich ist und FGM (Female Genital Mutilation, deutsch: weibliche Genitalbeschneidung) in beiden Ländern strafrechtlich verfolgt wird. Die Schutzbriefe sind ein Präventions- und Aufklärungsinstrument zum Schutz potenziell gefährdeter Mädchen und Frauen vor Genitalverstümmelung. Das Gesetz, das FGM in Deutschland unter Strafe stellt, findet bislang wenig Anwendung. Es kommt selten zur Anzeige, noch seltener zu Prozessen und Verurteilungen. Dennoch ist seine abschreckende Wirkung nicht zu unterschätzen: Die Erkenntnis, dass etwas, das man seit Jahrtausenden routinemäßig praktiziert, eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen kann, führt nicht selten zum Nach- und letzten Endes gar zum Umdenken und verhindert erfolgreich zahlreiche Menschenrechtsverletzungen. Das gilt für die weibliche Genitalverstümmelung sicherlich ebenso wie für Ehrenmorde, Vergewaltigung in der Ehe und viele weitere Verbrechen. Die Verteilung solcher Schutzbriefe kann darum ein wirkungsvolles Werkzeug sein, das es verdient, genutzt zu werden – weil jedes gerettete Mädchen zählt.
Ein Blick in die Kommentarspalten
Also ein Grund zum ungetrübten Feiern? Hier lohnt sich ein Blick in die Kommentarspalten. Zwischen Diskussionssträngen darüber, woher die Zahl der ca. 11.000 in Österreich von FGM betroffenen Frauen und Mädchen käme, taucht irgendwann die durchaus naheliegende Frage auf: „Penisse sind keine Genitalien?“
„FGM sei etwas anderes, denn es habe nichts mit Religion zu tun“, erklären manche Kommentarschreiber. Abgesehen davon, dass das eine gewagte These ist – zumal nicht selten sehr pauschal hingeworfen – impliziert sie doch die Behauptung, dass eine religiöse Begründung so manches rechtfertigen könne. Es wird außerdem zwar anerkannt, dass MGM (Male Genital Mutilation, deutsch: männliche Genitalbeschneidung) schwere Folgen für die Gesundheit der Betroffenen haben könne, jedoch nur, wenn sie nicht fachgerecht durchgeführt werde. Das könnte man auch als Plädoyer für medikalisierte Genitalverstümmelung verstehen. Dann geht es weiter: FGM sei das Pendant zur Entfernung des Penis. Soll das heißen: Alles, was nur einen Teil des Penis entfernt, ist entsprechend tolerabel? Eine informierte Stimme ergänzt noch, dass FGM auch in Europa gängige Praxis zur Heilung von Masturbation und anderen Krankheiten war. Dass männliche Kinder davon ebenso betroffen waren, bleibt unerwähnt.
Rechtliche Lage
Wie ist denn hier eigentlich die Lage in Österreich? Deutschland hat sich 2012 klar gegen Kinderrechte ausgesprochen, indem es die männliche Genitalverstümmelung – immer würdevoll versteckt hinter dem verharmlosenden Begriff der „Beschneidung“ – legalisierte. In Österreich wurde mit dem Paragrafen 90 StGB Abs. 3 bereits 2001 gesetzlich verbrieft, dass eine Einwilligung in die „Verstümmelung des Genitals“ durch Dritte, so wie für die stellvertretende Einwilligung bezüglich einer medizinisch indizierten Operation etwa gilt, nicht möglich ist. Die Formulierung selbst ist ohne geschlechtliche beziehungsweise genitale Beschränkung gehalten. Auf den ersten Blick wären also männliche Kinder mitgeschützt. Als Reaktion auf das „Kölner Urteil“ informierte das österreichische Bundesministerium für Justiz allerdings in einem Erlass die Staatsanwaltschaften und Gerichte über seine Rechtsansicht.
Dort heißt es, dass „die rituelle Beschneidung von Knaben“ mit der „Genitalverstümmelung“ nicht mitgemeint sei, da es sich maximal um eine leichte Körperverletzung handle, „die auch nicht geeignet ist, das sexuelle Empfinden zu beeinträchtigen, weshalb die elterliche Einwilligung als Rechtfertigungsgrund anerkannt wird.“ Zudem verstoße sie nicht gegen „die guten Sitten“ – sofern sie „nicht gegen den Willen der Eltern durchgeführt wird“ – da es sich um eine auch in Europa seit „Jahrtausenden praktizierte Religionsübung“ zweier in Österreich anerkannter Religionsgesellschaften handle.
Übersetzt bedeutet das: Da dieser Brauch in Teilen der Gesellschaft tief verwurzelt ist und seit Generationen praktiziert wird, wird er vom Rechtssystem nicht als Unrecht (also als strafbare Körperverletzung) eingestuft, man könnte sagen, er gilt als „sozialadäquat“. So wie über lange Zeiten hinweg die bereits genannten Beispiele des Ehrenmordes und der Vergewaltigung in der Ehe. Dass durch eine teilweise Genitalamputation keine sexuellen Beeinträchtigungen zu befürchten seien, stellt darüber hinaus klar, dass das Ministerium auch die Deutungshoheit darüber besitzt, wie Menschen ihren Körper empfinden und ihre Sexualität leben.
Rituale sind Gedankenlosigkeit
Abschließend sei der Versuch gewagt, eine womöglich allgemein verständliche oder gar allgemeingültige und vor allem nachvollziehbare These zu formulieren.
Der Religionsforscher William Robertson Smith schrieb bereits 1889, dass das Praktizieren von Riten das Fundament des religiösen Lebens war, nicht die Mythen. Mythen dienten zur Erklärung oder Illustrierung von Riten, waren aber durchaus wandelbar. Und während der Glaube an die Mythen niemandem zwingend abverlangt wurde, blieb die Durchführung der Riten größtenteils erhalten. Diese Beobachtung passt zur Geschichte der Genitalbeschneidung bis in die Gegenwart. Die Riten (die körperlichen Eingriffe) sind so alt, dass nicht rekonstruierbar ist, wann sie entwickelt wurden. Die Mythen aber (die „Begründungen“), die sich um sie ranken, verändern sich bis zum heutigen Tag. Ob sich der Mythos Masturbations-Behandlung, Krebs- oder HIV-Prävention nennt, ob alte Bücher zitiert werden oder Kindern die spätere Heirat ermöglicht werden soll – diese Mythen passen sich an, der Ritus bleibt.
Während der Ritualbegriff lange vor allem mit religiösen und zeremoniellen Praktiken verbunden war, wurde er im Verlauf des 20. Jahrhunderts zunehmend auch auf nicht-religiöse soziale Interaktionen angewandt. Inzwischen findet die Analyse von sogenannten Alltagsritualen flächendeckende Anwendung. Und heute schließlich ist der Buchhandel voll mit Ratgebern dazu, wie man mittels „Ritualisierung“ des Alltags die eigene „Performance“ optimiert, indem man alltägliche Notwendigkeiten (vom Zähneputzen bis zur Steuererklärung) so weit „durchritualisiert“, dass sie so wenig mentalen Arbeitsspeicher wie möglich verbrauchen und man den Kopf frei hat für mutmaßlich wesentlichere Dinge. Gemein ist diesen verschiedenen Interpretationen des Rituals in jedem Falle eines: die Gedankenlosigkeit. Dass wir gestern Abend Zähne geputzt, unsere Brille abgesetzt, das Gebiss herausgenommen und den Pyjama angezogen haben, erinnern wir nicht immer als Handlung – getan haben wir es aber, wie wir beim Aufwachen feststellen dürfen. Warum wir so viele Kinder an den Genitalien verletzt haben, wissen wir ebenfalls nicht mehr. Wir haben das immer schon so gemacht. Die Rechtsprechung nennt es „Sozialadäquanz“. Ein unbeteiligtes Publikum spräche vielleicht von Gedankenlosigkeit oder Ritual-Routine. Betroffene in Deutschland und Österreich nennen es schon länger „Täterperspektive“.