Sterbehilfe und Suizidassistenz
Sterbehilfe ist ein Oberbegriff: Er umfasst aktive Sterbehilfe, indirekte aktive Sterbehilfe, passive Sterbehilfe (heute eher Therapieverzicht und/oder Therapieabbruch), Suizidassistenz und auch die Sterbebegleitung (Begleitung des natürlichen Sterbeprozesses wie etwa die klassische Hospizarbeit).
In Deutschland verboten ist nur die aktive Sterbehilfe: Sorgt der Sterbehelfer durch eigenes Handeln für den Tod des Sterbewilligen, so ist dies nach Paragraf 216 Strafgesetzbuch als Tötung auf Verlangen strafbar.
Wenn der Sterbewillige jedoch selbst die Handlungshoheit hat, (selbst das Glas mit dem zum Tode führenden Medikament trinkt oder eine gelegte Infusion aufdreht) und der Sterbehelfer dabei lediglich vorbereitend assistiert hat, ist dies nach dem wegweisenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2020 erlaubt. Einzige Voraussetzung: der oder die Sterbewillige hat die Entscheidung dazu freiverantwortlich getroffen – der Sterbewunsch muss dauerhaft sein (kein bloßer Impuls), sich durch innere Festigkeit auszeichnen (keine Schwankungen), der Sterbewillige muss ausreichend informiert und über Alternativen aufgeklärt sein und es darf keinen Druck durch Dritte gegeben haben.
Der Bundestag hatte 2015 ein hoch umstrittenes Gesetz beschlossen, das die "geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid" unter Strafe stellte – wobei "geschäftsmäßig" eine auf Wiederholung angelegte Handlung meinte. Dies kriminalisierte die Arbeit von Sterbehilfevereinen, die zwar professionell stattfindet, aber ohne Gewinnerzielung. Die Vereine und andere klagten, und das Bundesverfassungsgericht erklärte das Gesetz für verfassungswidrig.
Die Rechtslage bei der Suizidhilfe ist seitdem eigentlich klar, aber nach dem juristischen Hin und Her für viele Menschen verwirrend. Grundsätzlich gilt: Suizid ist legal. Und ohne eine strafbare Handlung ist auch die Hilfeleistung dazu nicht mit Strafe bedroht.
Dabei ist das Recht, über das eigene Leben und dessen Ende zu verfügen, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt. Auch in Situationen, in denen sich ein Mensch nach reiflicher Überlegung ohne akute körperliche Not für das Lebensende entscheidet – etwa weil er sein Leben als erfüllt oder abgeschlossen ansieht, ist eine Lebensbeendigung mit fremder Hilfe möglich.
Der Bundestag unternahm zwar nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts einen neuen Anlauf, die Suizidhilfe rechtlich zu regeln, konnte sich aber nicht auf eine Neuregelung einigen. Es gilt daher nach wie vor: Jeder hat das Recht, selbstständig über sein Leben und seinen Tod zu entscheiden, auch durch Suizid. Und: Helfer machen sich nicht strafbar.
Der Aspekt der Freiverantwortlichkeit stellt allerdings einen Unsicherheitsfaktor dar, was eine mögliche Strafbarkeit des Sterbehelfers betrifft: Kommt ein Gericht zu dem Schluss, dass es an der Freiverantwortlichkeit des Sterbewilligen mangelte, etwa, weil er an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, kann sich der Sterbehelfer strafbar machen. So verhängten Strafgerichte in solchen Fällen auch bereits mehrjährige Haftstrafen.
Neben der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) vermitteln beziehungsweise führen unter anderem der Verein Sterbehilfe und Dignitas Deutschland Freitodbegleitungen durch. Beim Verein Sterbehilfe waren es im Jahr 2025 insgesamt 176 Fälle, bei Dignitas Deutschland 213. Und bei der DGHS 898. Daneben haben sich mittlerweile noch weitere Anbieter von Sterbehilfe gegründet, die ihre Zahlen nicht veröffentlichen. Hinzu kommen noch Fälle von ärztlicher Suizidhilfe, die aber nicht statistisch erfasst werden. Die Zahl der (oftmals brutalen) unbegleiteten (Spontan-)Suizide, die häufig andere Personen unfreiwillig involvieren (Zugführer, Rettungskräfte, Passanten) liegt in Deutschland bei geschätzt 10.000 pro Jahr.