Schwangerschaftsabbruch und das Recht auf reproduktive Selbstbestimmung
Der Schwangerschaftsabbruch unterliegt in Deutschland einer einzigartigen Regelung, eine Kompromisslösung, auf die man sich 1995 einigte. Paragraf 218 steht im Strafgesetzbuch in einer Reihe mit Totschlag und fahrlässiger Tötung. Nicht rechtswidrig ist eine Abtreibung nur bei einer medizinischen (etwa wenn die Schwangerschaft das Leben der Mutter bedroht) oder einer kriminologischen Indikation (nach einer Vergewaltigung). Für alle anderen Fälle wurde eine Beratungspflicht festgelegt: Wer sich innerhalb der ersten zwölf Wochen von einer anerkannten Beratungsstelle beraten lässt und sich dies per Beratungsschein bestätigen lässt, darf nach einer dreitätigen Bedenkzeit die eigene Schwangerschaft beenden lassen. Dann wird weder die Frau noch der Arzt oder die Ärztin gerichtlich verfolgt, auch wenn der Schwangerschaftsabbruch an sich eine Straftat darstellt. Bemerkenswert ist die Formulierung in Paragraf 219, der die Ausrichtung der verpflichtenden Beratung beschreibt:
"Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt."
Hier wird die religiöse Grundlage der Kriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen in Deutschland deutlich. Die Giordano-Bruno-Stiftung schrieb 2018 dazu:
"Die eigentümliche Idee, bereits empfindungsfreien Zellformationen ein 'Recht auf Leben’ zuzubilligen und schwangeren Frauen aufgrund dieses 'Rechts' ein 'zumutbares Opfer' abzuverlangen, beruht (…) auf dem Konzept der 'Simultanbeseelung', dem vermeintlichen 'Eingießen des Geistes im Moment der Befruchtung'. Viele halten diese Vorstellung für 'urchristlich' – tatsächlich aber ist sie für Katholiken erst seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts verbindlich: Viele Theologen, Bischöfe und Päpste waren zuvor von der alternativen Konzeption der ‚Sukzessivbeseelung‘ ausgegangen, wonach die 'Seele' des Menschen erst am Ende des dritten Schwangerschaftsmonats voll ausgebildet ist, so dass Abtreibungen bis zu diesem Zeitpunkt religiös legitimiert werden konnten. Dann aber verkündete Papst Pius IX. im Jahr 1854 das Dogma der 'Unbefleckten Empfängnis Mariens'. Offenkundig litt er in der Folgezeit sehr unter dem Gedanken, dass die angeblich 'sündenfrei' empfangene Gottesmutter jemals 'vernunft- und seelenlose Materie' gewesen sein könnte. Daher erhob Pius IX. im Jahre 1869 zu Ehren der 'Heiligen Jungfrau Maria' die 'Simultanbeseelung' zur verbindlichen 'Glaubenswahrheit' – eine Entscheidung, über die man heute schmunzeln könnte, würde sie nicht noch immer die Gesetze des säkularen Staates bestimmen."
Seit über 120 Jahren fordern Frauenrechtlerinnen die Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs (eine Chronologie findet sich hier). Nachdem es bereits liberalere Gesetze in der DDR und der Bundesrepublik gegeben hatte, landete man im Zuge der Wiedervereinigung – die eine gemeinsame Regelung notwendig machte – und einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts schließlich bei der aktuellen Fristenlösung mit Beratungspflicht. Diese ist seit einigen Jahren wieder in den Fokus der öffentlichen Debatte gerückt, Auslöser waren die Kriminalisierung von Ärzten und Ärztinnen, Versorgungsengpässe (siehe dazu die ELSA-Studie) sowie eine zunehmende Säkularisierung der Gesellschaft.
2022 wurde das in Paragraf 2019a geregelte "Werbeverbot" für Schwangerschaftsabbrüche abgeschafft. Inzwischen fordern 83 Prozent der Bevölkerung die Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs. Fast wäre es im Winter 2024/2025 dazu gekommen, doch das Ende der Ampel-Koalition verhinderte den weiteren Gesetzesprozess.