Religiös begründete Einschränkungen an "Stillen Tagen"
"Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt", heißt es in Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Ein solches Sittengesetz scheint das Feiertagsgesetz zu sein. Darin festgeschrieben sind auch die sogenannten "Stillen Tage", deren Anzahl je nach Bundesland leicht variiert. An ihnen "sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten", so heißt es etwa im bayerischen Feiertagsgesetz. In der Praxis bedeutet das: Keine Tanzveranstaltungen und eine lange Liste von Filmen, die an diesem Tag nicht öffentlich gezeigt werden dürfen. Das ist eine gravierende Einschränkung und ein Eingriff in die persönliche Lebensgestaltung.
Und warum das alles? In den meisten Fällen aufgrund von christlichen Feiertagen – sei es der Beginn der christlichen Fastenzeit am Aschermittwoch, das Gedenken an den biblischen Kreuzestod Jesu am Karfreitag oder Allerheiligen, an dem Christen ihrer "Heiligen" gedenken. Ergebnis einer kulturellen Prägung aus vergangenen Zeiten, als 95 Prozent der Menschen in Deutschland evangelisch oder katholisch waren. In einer Zeit, in der sich die Zahl konfessionsfreier Menschen stetig der 50-Prozent-Marke nähert, erscheinen solche Regelungen zunehmend anachronistisch – erst recht in einem laut Verfassung weltanschaulich neutralen Staat.
Um gegen diese Regelung zu protestieren, wollte der Bund für Geistesfreiheit München im Jahr 2007 eine "Heidenspaß statt Höllenqual-Party" veranstalten, was ihm jedoch untersagt wurde. Daraufhin reichte er Verfassungsbeschwerde ein und kämpfte sich fast zehn Jahre lang erfolgreich durch alle Instanzen. Am Ende stand 2016 ein wegweisendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts, in dem Artikel 5 des Bayerischen Feiertagsgesetzes als mit der Weltanschauungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar beschrieben wurde. Seitdem sind auch an Karfreitag Ausnahmen vom "Vergnügungsverbot" möglich – wenn diese denn Ausdruck einer weltanschaulichen Abgrenzung gegenüber dem Christentum sind, darauf legen die Behörden wert.
2017 konnte die erste Heidenspaßparty in München legal stattfinden. Das Urteil hatte Signalwirkung, auch auf den Bereich der Filmvorführungen: Erst im sechsten Jahr war die Vorführung von "Das Leben des Brian" in Bochum legal. Auch hier war jetzt eine Ausnahmegenehmigung möglich.
Seitdem hat sich viel getan, vor allem in der bayerischen Landeshauptstadt werden es immer mehr Events an den "Stillen Tagen". Hinzu kamen weitere Städte: Stuttgart, Konstanz, Köln, Dortmund, Düsseldorf – Nürnberg stellt sich noch quer, der Stadt scheint ein höchstrichterliches Urteil nicht auszureichen, hier läuft aktuell ein Verfahren.