Religionsunterricht
Rechtliche Grundlage
Religionsunterricht ist der einzige in der Verfassung festgeschriebene Schulunterricht. Der Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes lautet: "Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach."
Ausnahmen ergeben sich zudem aus der sogenannten "Bremer Klausel" (Artikel 141 GG): "Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand."
Situation
Aktuell gilt nur in den Bundesländern Bremen und Berlin die "Bremer Klausel". Strittig ist bislang, ob die fünf im Zuge der deutschen Wiedervereinigung der Bundesrepublik beigetretenen Bundesländer nicht auch unter diese Ausnahmeregelung fallen, da die Bedingungen hier zum Zeitpunkt des Beitritts galten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bislang eine Entscheidung in dieser Frage umgangen.
In Berlin zum Beispiel gibt es derzeit folgende Regelung: Die Teilnahme am Religionsunterricht erfordert eine ausdrückliche Anmeldung, er ist also ein Wahlfach. Die Benotung ist nicht versetzungsrelevant. Es gibt in Berlin mehrere alternative Wahlfächer: Muslimischer Religionsunterricht oder Lebenskundeunterricht (ein vom Humanistischen Verband Deutschlands (HVD) erteilter weltanschaulicher Unterricht). Im Jahr 2006 beschloss das Berliner Abgeordnetenhaus, dass Ethikunterricht für die Sekundarstufe I Teil des Pflichtunterrichts für alle Schüler werden sollte. Der Religionsunterricht kann daneben nach wie vor freiwillig besucht werden.
Im September 2008 startete die Initiative Pro Reli ein Volksbegehren, um einen Volksentscheid für ein Wahlpflichtfach Religion herbeizuführen. Der Volksentscheid am 26. April 2009 scheiterte jedoch trotz prominenter Unterstützung und guter Finanzierung deutlich, da das nötige Quorum von 25 Prozent der Wahlberechtigten nicht zustande kam und eine Mehrheit von 51 Prozent dagegen stimmte.
In Hessen sind momentan sage und schreibe 13 Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften berechtigt, konfessionellen Religionsunterricht anzubieten: Evangelische Kirche, Katholische Kirche, Altkatholische Kirche, Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland, Alevitische Gemeinde Deutschland, Islamische Religionsgemeinschaft, DİTİB - Hessen, Humanistische Gemeinschaft Hessen, Jüdische Gemeinde, Syrisch-Orthodoxe Kirche, Mennoniten, Andere orthodoxe Kirchen, Unitarische freie Religionsgemeinde.
Bekenntnisfreie Schulen
Einen Hinweis, wie der Religionsunterricht als Pflichtfach abzusetzen ist, liefert der oben genannte Artikel 7 selbst. Dort ist eine Ausnahme angegeben: Bekenntnisfreie Schulen. Allerdings weist unter anderem der Zentralrat der Konfessionsfreien darauf hin, dass es solche bekenntnisfreien öffentlichen Schulen nur in der Verfassung gibt und nicht in der Realität. Er fordert deshalb: "In einem bekenntnisfreien Staat sollten staatliche Schulen grundsätzlich auch bekenntnisfrei sein."
Ethikunterricht
Häufig wird Ethikunterricht nur als Ersatzfach für das "ordentliche Lehrfach" Religion angeboten. Hier sind Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, verpflichtet, teilzunehmen. Es handelt sich quasi um staatlichen Ersatzreligionsunterricht.
In einer sich immer mehr säkularisierenden Gesellschaft ist der bekenntnisgebundene Religionsunterricht ein Anachronismus, und es wird Zeit für Alternativen.
Eine davon wäre anstelle des bekenntnisorientierten Religionsunterrichts das Fach "Religionskunde" einzuführen. Dieses (verpflichtende) Unterrichtsfach klärt über Glaubensinhalte, Traditionen und Gebräuche der Weltreligionen auf. Oder eben ein Fach Philosophie oder Ethik, in dem zudem auch nichtreligiöse und philosophische Ansätze vermittelt werden. (Weitere Informationen finden Sie in dem Paper "Bekenntnisfreie Schule im bekenntnisfreien Staat" des Zentralrats der Konfessionsfreien.)