Kein Beitrag für eine Gratulation

Das Hitler-Konkordat mit dem Vatikan feiert seinen 90. Geburtstag

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Konkordatsunterzeichnung in Rom (von links nach rechts): Prälat Ludwig Kaas, Vizekanzler Franz von Papen, Unterstaatssekretär Giuseppe Pizzardo, Kardinalstaatssekretär Eugenio Pacelli und Ministerialdirektor Rudolf Buttmann während des Unterzeichnungsaktes; zwischen Pacelli und Buttmann stehend: Substitut Alfredo Ottaviani.
Konkordatsunterzeichnung in Rom

Das berüchtigte Reichskonkordat "feiert" in diesem Jahr seinen 90. Geburtstag. Dieses am 20. Juli 1933 vom "Heiligen Stuhl" und dem "Dritten Reich" geschlossene Abkommen regelt bis heute Grundzüge des Verhältnisses zwischen dem deutschen Staat und der römisch-katholischen Kirche.

Das Konkordat – ohne Kündigungsklausel – ist bis heute im gesellschaftlichen und politischen Raum eine weithin unbekannte Größe. Das ist erstaunlich, weil wir es hier mit dem weltweit letzten noch rechtsgültigen völkerrechtlichen Vertag des nationalsozialistischen Deutschlands zu tun haben. Bereits 2007 befasste sich der verstorbene Horst Herrmann mit diesem Thema. Seine damaligen Ausführungen haben nichts von ihrer Aktualität verloren.

Die Motive des Vatikans und die Vorgeschichte des Reichskonkordats

Selbst die schärfsten Kritiker der römisch-katholischen Kirche können nicht behaupten, dem heiligen Gestühl fehle es an langfristigem strategischem Denken. Dreh- und Angelpunkt der vatikanischen Konkordatspolitik waren seit dem 19. Jahrhundert neben der finanziellen Absicherung stets die "Staatsfreiheit" der kirchlichen Organisationen und die Bewahrung der Herrschaft von Vatikan und lokalen Bischöfen.

Rom wollte sich vor dem Hintergrund vielfältiger Umwälzungen in Europa nach dem Ersten Weltkrieg seine Stellung gegenüber den Nationalstaaten garantieren lassen. An dieser Leitlinie hat sich bis heute nichts geändert. Das zeigt aktuell der Umgang von Papst und Kurie mit den vielen Missbrauchsskandalen sowie das beständige "Abbügeln" sämtlicher durchgreifender Reformbestrebungen.

Historisch steht das Reichskonkordat von 1933 in einer Reihe ähnlicher Vereinbarungen. Von besonderer Bedeutung für die Kirche waren die sogenannten Lateranverträge 1929 mit dem faschistischen Italien. Diese Vereinbarung bestand aus einem Staatsvertrag, einem Finanzabkommen und einem Konkordat. Sie erreichten den schon lange angestrebten finanziellen Ausgleich für die im Jahre 1870 vollzogene Eingliederung des vatikanischen Territoriums in das neue Italien. Die nationale Einigung musste bekanntlich gegen den erbitterten Widerstand des Papstes durchgesetzt werden. Die Lateranverträge brachten vor allem die Garantie der wiedererlangten staatlichen Souveränität der Vatikanstadt ("Stato della Città del Vaticano"). Der war zwar deutlich kleiner als früher, aber auch mit wenig Gelände lässt sich ein Staat machen, wenn über ihm das Himmelreich schwebt. Der rechtliche Status der Kirche gegenüber dem faschistischen Regime war erst einmal gesichert und der römisch-katholische Glaube wurde offizielle italienische Staatsreligion.

Anders als bei Mussolini liefen die Dinge im demokratischen Deutschland der Weimarer Republik. Zwar bemühten sich der "Heilige Stuhl" und besonders Politiker der katholischen Zentrumspartei in den 1920er Jahren um den Abschluss eines umfassenden Konkordats. Die Verhandlungen führten wegen fehlender Mehrheiten im Reichstag und häufig wechselnden Reichsregierungen jedoch nie zum Ergebnis. Forderungen des Vatikans nach Konfessionsschulen und andere Begehrlichkeiten waren im Reichstag nicht durchsetzbar.

Mehr Erfolg hatten der Papst und sein Gesandter in den Ländern Bayern (1924), Preußen (1929) und Baden (1932). Hier konnte der päpstliche "Botschafter" im Deutschen Reich, Eugenio Pacelli (ab 1939 Papst Pius XII.) Konkordate aushandeln. Diese regelten die finanzielle Absicherung der Kirche, die Konfessionsschulen und andere Punkte im Verhältnis zwischen dem Land und der römisch-katholischen Kirche. Eine noch immer gut brauchbare Übersicht über die damalige Diskussionslage bietet Ludwig Volk, "Das Reichskonkordat vom 20. Juli 1933", Mainz 1972.

Die Motive Hitlers

Nach dem Scheitern der Bemühungen um ein Reichskonkordat öffnete die Machtübernahme der Nationalsozialisten im Januar 1933 doch noch das ersehnte Tor für einen neuen Anlauf.

Hitler selbst hatte ein großes Interesse am Abschluss eines Konkordats. Seine Macht war im Sommer 1933 noch nicht gesichert, zumal die internationale Reaktion auf seinen Machtantritt recht frostig war. Er brauchte einen außenpolitischen Erfolg und die Aufwertung seines Prestiges im Ausland. Seine Machtergreifung würde mit einem Konkordat völkerrechtlich anerkannt werden – und zwar von der katholischen Kirche als Institution und dem Papst höchstpersönlich. Staat und Kirche steckten schon im Frühjahr 1933 bei ihrer wechselseitigen Konfrontation zurück und kamen plötzlich recht ordentlich miteinander aus. Nach dieser atmosphärischen Bereinigung stand der feierlichen Unterzeichnung des Reichskonkordats am 20. Juli 1933 in Rom nichts mehr im Wege.

Innenpolitisch wünschte der neue Reichskanzler ein generelles Verbot politischer Betätigung für Geistliche. Demgegenüber war er bereit, den Forderungen nach Unabhängigkeit kirchlicher Einrichtungen und Organisationen sowie den bildungs- und schulpolitischen Forderungen des Vatikans entgegenzukommen.

Treffend fasst Horst Herrmann die Lage zusammen: Die Zentrumspartei wurde am 24. März "zur Morgengabe verdonnert, dem Ermächtigungsgesetz im Reichstag zuzustimmen". Der Klerus wiederum übte als Gegenleistung deutliche Zurückhaltung gegenüber dem Nationalsozialismus. Nur wenige Tage nach der Selbstentmachtung des Reichstags relativierte der katholische Klerus in seiner "Kundgebung" vom 28. März 1933 bisherige Warnungen vor dem Nationalsozialismus. Er reagierte damit auf Hitler, der zuvor in seiner Regierungserklärung vom 23. März 1933 den katholischen Kirchen nach den Worten des Münchener Kardinals Faulhaber ein "unverhofftes Angebot" gemacht hatte. Der Reichskanzler garantierte kirchliche Rechte und Privilegien. Er hofierte die Kirche mit dem Lob des Christentums als "unerschütterliches Fundament des sittlichen und moralischen Lebens unseres Volkes". Im Gegenzug belobigte Papst Pius XI. Adolf Hitler als Vorkämpfer gegen den Bolschewismus. Nichts schweißt Rivalen besser zusammen als ein gemeinsamer Feind.

Konzessionen der katholischen Kirche an die Regierung Hitler

Im Gegenzug für die gewährten Vergünstigungen musste der Heilige Stuhl aber auch einige Zugeständnisse machen. Die katholische Kirche gelobte feierlich dem Hitler-Staat ihre Loyalität. Neben der Zerschlagung der Zentrumspartei musste sie sich auch mit dem Verbot von Mitgliedschaft und Tätigkeit von Geistlichen in politischen Parteien abfinden. Dieses Betätigungsverbot fiel aber nicht so sehr ins Gewicht, weil nicht zuletzt die Tätigkeit des Prälaten Kaas als Vorsitzender der Zentrumsfraktion im Reichstag innerkirchlich durchaus umstritten war.

Hitler konnte in den kritischen Monaten bis zur Festigung seiner totalen Macht die nicht zu unterschätzende katholische Opposition ausschalten. Bischöfe müssen seitdem einen Treueid auf die Regierung leisten (Artikel 18) und diese auch von ihrem Klerus achten lassen. So leistete etwa der Kölner Erzbischof Woelki am 18. September 2014 vor der Ministerpräsidentin von Nordrhein-Westfalen seinen Eid: Was für ein aus der Zeit gefallenes Ritual.

Das Reichskonkordat war im Ergebnis ein nicht zu unterschätzender Prestigegewinn für Hitler. Es war gerade wegen seiner moralischen Anerkennung der nationalsozialistischen Herrschaft ein erster und äußerst wichtiger Erfolg deutscher Außenpolitik. Daran ändern auch die späteren Vertragsbrüche und die Verfolgung auch vieler Katholikinnen und Katholiken nichts.

Was bedeutet das Reichkonkordat heute?

In seinem "Konkordatsurteil" vom 26. März 1957 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, das Reichskonkordat sei durchaus gültig zustande gekommen und weiter gültig. Unschädlich sei, dass das Konkordat auf der Basis des Ermächtigungsgesetzes geschlossen wurde und nicht so zustande kam, wie es die Weimarer Reichsverfassung vorgesehen hatte. Dieses Konkordat binde allerdings unmittelbar nur die Bundesrepublik Deutschland als die Rechtsnachfolgerin des Dritten Reichs, nicht jedoch die Bundesländer. Ungeachtet der massiven Vertragsverletzungen durch die Nazis sei das Konkordat im Übrigen nie gekündigt worden. Insofern führt eine Argumentation, die eine Unwirksamkeit von Anfang an unterstellt, ins Leere.

An der bitteren Feststellung von Horst Herrmann, dass der Vatikan keinerlei Ablösung dieses Vertrags anstrebt, hat sich bis heute nichts geändert. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Reformkräfte innerhalb der katholischen Kirche an diesem Punkt Problembewusstsein entwickelt hätten. Sie bemühen sich zwar redlich um Reformen, übersehen aber dabei, wie sehr die Staatsfixierung ihrer Kirche deren Beharrungskräften unter die Arme greift.

Angesichts eines Stillstands in der Reformdiskussion bleibt nichts anderes übrig, als sich das Abkommen genauer anzusehen und dessen archaischen Charakter aufzuzeigen. Zu beachten ist dabei, dass sich manche Regelungen in früheren und späteren Verträgen und Gesetzen so oder so ähnlich wiederfinden. So schreibt das Reichskonkordat die geschlossenen Länderkonkordate fest und versteinert Privilegien, die bereits die Weimarer Verfassung von 1919 gewährt hatte. Auch in der Zeit der Bundesrepublik wurden Bestandsgarantien des Konkordats in neueren Vereinbarungen übernommen, so die Betreuung des Militärs auf Kosten des Staates.

Insofern ist die Frage nach der unmittelbaren rechtlichen Wirkung des Reichskonkordats heute berechtigt, zugleich aber auch schwer zu beantworten. Die Konkordatsbestimmungen sind wie Balken in einem Fachwerkhaus. Werden sie entfernt, können andere Stützen den Einsturz des Gebäudes zwar verhindern, aber die Statik wird in jedem Fall deutlich geschwächt.

Dreh- und Angelpunkt war und ist die Garantie der Selbstverwaltung und die finanzielle Absicherung der Kirche. Diese Sonderprivilegen wurden zuvor bereits im Jahre 1919 in Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung verankert und dann 1933 fast wortgleich im Konkordat übernommen.

Das von der kirchentreuen akademischen Lehre bis heute zum "Selbstbestimmungsrecht" aufgewertete Selbstverwaltungsrecht der Kirchen hat unverändert bis heute Bestand. Das Privileg hat eine außerordentliche Bedeutung, nicht zuletzt für das kirchliche Arbeitsrecht. Insofern hat seine Bedeutung sogar noch zugenommen, weil die Zahl der Beschäftigten stetig aufgestockt wurde. Nach der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts haben Religionsgemeinschaften ein Zugriffsrecht auf das Privatleben ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auch wenn diese nicht im Verkündungsbereich tätig sind. Betroffen davon sind circa 1,4 Millionen Beschäftigte, die zweitgrößte Beschäftigtengruppe nach dem öffentlichen Dienst. Bis heute gelten die Schutzregelungen des Betriebsverfassungsgesetzes nach Paragraph 118 Absatz 2 für Religionsgemeinschaften ausdrücklich nicht. Auch die Rechte der Gewerkschaften sind entgegen allen Beschwichtigungen der Kirchenleitungen bis heute eingeschränkt. Sollte sich der Bundesgesetzgeber zur Reform der Verfassungsbestimmung durchringen, würde die Gruppe der Reformfeinde im katholischen Klerus ganz sicher versuchen, das Hitler-Konkordat dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber entgegenzuhalten.

Das Reichskonkordat errichtet durch vielerlei Garantien der katholischen Kirche eine Art schwarzes Biotop mit Schutzzaun drumherum. So bleibt auch der Status der katholischen Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Artikel 137 Absatz 5 der Weimarer Verfassung unangetastet. Insofern konnte der Klerus einen guten Teil seiner Privilegien in das Dritte Reich hinüberretten. Es wäre im Übrigen eine interessante Rechtsfrage, ob bei einer Streichung der über Artikel 140 ins Grundgesetz gelangten "inkorporierten" Regelung eine Streichung des "geborenen" Körperschaftsstatus zumindest für die katholische Kirche zulässig wäre. Anders als in den schulpolitischen Fragen gibt es hier keine Länderzuständigkeit, die dem unmittelbaren Durchgriff des Reichskonkordates im Wege stünde.

Auch die Erhebung der Kirchensteuer wird garantiert, wenngleich die Formulierung im Schlussprotokoll zu Artikel 13 des Konkordats den Staat weniger verbindlich in die Pflicht nimmt als in Artikel 136 Absatz 5 der Weimarer Verfassung. Allerdings führten die Nationalsozialisten bereits 1934 den Kirchensteuereinzug durch den Arbeitgeber als "staatliche" Aufgabe zum 1. Januar 1935 ein. Die Kirchensteuer wurde fortan einheitlich auf die seit 1920 durch den Arbeitgeber für den Staat eingezogene Lohnsteuer erhoben.

Bitterlich beklagt sich aktuell das Erzbistum Köln darüber, dass 1939 die Länder von ihrer Pflicht entbunden worden seien, den Kirchen bei der Erhebung der Kirchensteuer zu helfen. Deshalb seien die Kirchen in den folgenden Jahren gezwungen gewesen, eigene "Kirchensteuerämter" einzurichten und selbst für die Erhebung der Kirchensteuer zu sorgen. Erzbischof Woelki will mit dieser Anmerkung wohl schon einmal vorsorglich die Kritik an der Kirchensteuer in die Nähe der NS-Ideologie rücken.

Feierlich festgeschrieben und an die Zustimmung des "Heiligen Stuhls" gebunden werden in Artikel 18 die Staatsleistungen an die Kirche. Diese Reparationsleistungen für abhanden gekommenes Vermögen aus früheren Jahrhunderten können nach dem Konkordat nur in "freundschaftlichem Einvernehmen" abgeschafft werden. Auch hier übernimmt das Konkordat eine Garantie aus der Weimarer Verfassung, ebenso den besonderen Schutz von Eigentum, Rechten und Vermögen der Kirche.

Die Militärseelsorge wird ebenfalls garantiert, in Artikel 27. Das ist bis heute so. Die Militärseelsorge wird bis heute aus dem Etat des Bundesverteidigungsministeriums finanziert. Die Kirche stellt einen Militärbischof, der im Rang eines Generals vom deutschen Steuerzahler bezahlt wird (dazu Jürgen Roth im Grundrechtereport 1997 "Es besteht keine Staatskirche").

Wenn Hitler sich großzügig gebärdet, dann auch konsequent. So garantiert er auch die Befreiung der Priesteramtskandidaten vom Grundwehrdienst. In einem Geheimanhang zum Reichskonkordat wurden sogar Theologiestudenten auf dem Weg zum Priesteramt vom Militärdienst befreit (Der Anhang zu Artikel 32 ist bei Volk, ebd., S. 244 abgedruckt).

Hitler, sein Verhandlungsführer und Franz von Papen waren aber auch an anderen Stellen gegenüber der katholischen Kirche großzügig. So behielten Geistliche im Nationalsozialismus ihren alten rechtlichen Status, der dem von Staatsbeamten gleichgestellt ist. Sie sind auch nach Artikel 8 von der Zwangsvollstreckung in ihr Amtseinkommen geschützt. Sogar der Missbrauch geistlicher Kleidung unterliegt Strafen wie beim Missbrauch militärischer Uniformen. Die Rückwirkung dieser Regelung auf die Damenmode ist bislang wohl noch nicht untersucht worden.

Wollen Geistliche staatliche Ämter übernehmen, brauchen sie dazu freilich die Genehmigung der kirchlichen Obrigkeit ("Nihil obstat"), Artikel 7. Wir sehen an dieser eher unscheinbaren Textstelle beispielhaft, dass der Vatikan bei den Verhandlungen mit der Regierung Hitler nicht nur penibel auf die Unabhängigkeit der gesamten Institution vom Staat geachtet hat, sondern auch auf die Bewahrung innerkirchlicher Hierarchien. Der Staat stärkt bis zum heutigen Tag mit seinen Privilegien die Kirchenoberen zu Lasten der Basis. Hier zieht sich ein historisch langer roter Faden aus früheren Jahrhunderten bis zur Straßensperre für synodale Wege.

Die katholisch-theologischen Fakultäten bleiben unangetastet. Der katholische Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Katholische Bekenntnisschulen sind beizubehalten und können neu eingerichtet werden. Diese der Kirche überaus wichtigen Garantien lassen sich jedoch nach dem zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts heute nicht auf die Bundesländer übertragen. Sie laufen von daher weitgehend leer, abgesehen von Bundeswehrhochschulen und anderen bundeseigenen Bildungseinrichtungen.

Um den Führer gnädig zu stimmen, waren die katholischen Verhandlungsführer auch zu dem Zugeständnis bereit, an Sonn- und Feiertagen nach dem Hauptgottesdienst für das Deutsche Reich und Volk zu beten. Dieses Gebet findet inzwischen nicht mehr statt.

Fazit

Das traurige Jubiläum dieses Jahres sollte jetzt endlich eine öffentliche Debatte in Gang bringen, die Ablösung dieses Konkordats voranzubringen. Die säkularen Kräfte im Land sollten deshalb eine gemeinsame politische und mediale Initiative ergreifen, um den nötigen Druck für eine Veränderung zu entfalten.

Es ist höchste Zeit, das Reichskonkordat aus dem Nebel des Vergessens in die politische Diskussion unserer Tage zu holen. Spätestens der Zusammenbruch der Glaubwürdigkeit gerade der katholischen Kirche im Zusammenhang mit den vielen Fällen sexualisierter Gewalt in ihren Reihen und dem Kollaps der Mitgliederzahlen machen es erforderlich, an dieses Vertragswerk zu erinnern und zugleich sein Ende zu fordern. Es dürfte aber auch innerkirchlich schwierig sein, von Seiten der Kirchenführung weiter auf dem Fortbestand dieses verwerflichen Abkommens mit dem schlimmsten Massenmörder der Geschichte zu bestehen.

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