Kirchliches Arbeitsrecht
In Artikel 140 des Grundgesetzes heißt es: "Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes." 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung regelte und regelt über diesen Querverweis im Grundgesetz immer noch: "Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes."
Diese Vorschrift über die "kirchliche Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten" kann gewaltige diskriminierende Folgen haben. Die Kirchen haben sie immer wieder zum Anlass genommen, sich bis in die intimsten Angelegenheiten ihrer Angestellten einzumischen. Die kirchlichen Sozialkonzerne Caritas und Diakonie sind besonders große Arbeitgeber. Mehr als 1,2 Millionen Beschäftigte dort und bei den Kirchen wurden und werden indirekt zur Kirchenmitgliedschaft gezwungen. Ohne eine solche hatte man lange Zeit in vielen Bereichen kaum eine Chance auf eine Anstellung. Und lässt sich jemand scheiden, will danach erneut heiraten oder tritt aus der Kirche aus, bekommt er oder sie es schnell mit dem Arbeitgeber zu tun, muss gar mit der Kündigung rechnen.
Immerhin zeigen Gerichtsverfahren und öffentlicher Widerspruch hier mittlerweile eine gewisse Wirkung. So heißt es auf der Internetseite der Evangelischen Kirche in Deutschland: "Die Mitarbeit in der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie öffnet sich stärker für Menschen, die andersgläubig oder nicht gläubig sind. Auch in der katholischen Kirche unterliegen private Entscheidungen der Mitarbeitenden, wie ihr Beziehungsleben, keiner arbeitsrechtlichen Sanktionierung mehr." Aber Absichtserklärungen und tatsächlich geübte rechtliche Praxis sind natürlich nicht dasselbe.
Wie tief über das betriebliche kirchliche Arbeitsrecht nicht nur in die Rechte der betroffenen Beschäftigten, sondern auch die Rechte Dritter eingegriffen wird, zeigt etwa der Fall eines Chefarztes an einem Lippstädter Krankenhaus. Jahrelang hatte er bei medizinischer Indikation Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen. Als sein Arbeitgeber mit einem katholischen Krankenhaus fusionierte, wurde ihm dies untersagt. Die Folgen treffen nicht nur ihn, sondern insbesondere auch Frauen, die sich in einer großen Notlage befinden.
Und dann ist da noch das sogenannte kollektive Arbeitsrecht: betriebliche Mitbestimmung, Streiks etc. Der sich auf den alten Artikel der Weimarer Verfassung stützende Paragraf 118 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: "Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform." Keine Betriebsräte, keine betriebliche Mitbestimmung, Restriktionen beim Streikrecht sind die Folge. Und all das, obwohl etwa Krankenhäuser, Schulen oder Kitas zum weit überwiegenden Teil staatlich finanziert werden, die Träger aber dennoch eine arbeitsrechtliche Sonderstellung für sich reklamieren.
Und so formuliert Caritas Deutschland auf seiner Internetseite: "Arbeitskämpfe, Aussperrungen und Streiks passen ebenso wenig zum Selbstverständnis des kirchlichen Dienstes wie das einseitige Festlegen von Arbeitsbedingungen durch die Leitung. Deshalb hat die katholische Kirche in Deutschland ein eigenes Arbeitsrechtssystem geschaffen, das als Dritter Weg bezeichnet wird. Die tariflichen Arbeitsbedingungen wie Vergütung, Arbeitszeit oder Urlaub, werden in einer gemeinsamen, paritätisch besetzten Kommission festgelegt." Rechtliche Verbindlichkeit über gesetzliche Regelungen werden gewissermaßen ersetzt durch ein gönnerhaftes Versprechen gegenüber den Beschäftigten: Wir regeln das schon zur eurem Besten.
Eine Anmerkung noch: Im alltäglichen Sprachgebrauch ist häufig von einem angeblich durch Artikel 140 Grundgesetz garantierten Selbstbestimmungsrecht die Rede. Das suggeriert, dass die Rechte der Kirchen über den allgemeinen Gesetzen stünden. Es ist aber genau andersherum. Die Selbstverwaltung der Kirchen wird nur im Rahmen der Rechtsordnung garantiert, nicht aber neben oder über ihr. Denn der zweite Teil des Satzes in Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung, auf den sich der Artikel 140 Grundgesetz bezieht, gilt, auch wenn er gerne unter den Tisch fallen gelassen wird: "Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes."